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Kommentar

§ 17c WGG

§ 17c WGG ermöglicht schließlich die Umfinanzierung von Eigenmitteln im Wege eines ganzen oder teilweisen Ersatzes durch Fremdmittel.

Wie im Fall des § 17b Abs 1 WGG (Umfinanzierung von Fremdmitteln) dürfen sich durch eine solche Umfinanzierungsmaßnahme Berechnungsgrundlagen des Entgelts nicht erhöhen und es sind des Weiteren die § 13 Abs 2b und § 17a Abs 3 WGG sinngemäß anzuwenden. Zu letzteren beiden Bestimmungen siehe die Ausführungen zu § 17a WGG.

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