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Neu Dokument-ID: 1104021

Kommentar

§ 18 WGG

Allgemeines

§ 18 WGG handelt seiner Überschrift nach von jenen Vertragsbestimmungen, die in Vereinbarungen zwischen der Bauvereinigung einerseits und ihrem Vertragspartner (Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter) andererseits zwingend aufzunehmen sind.

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