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Neu Dokument-ID: 123061

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Förderungsvoraussetzungen beim Ersterwerb von Wohnraum

idF LGBl. Nr. 79/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2011

(1) Förderungen zum Ersterwerb von Wohnraum dürfen nur gewährt werden, wenn

  1. für die Errichtung des zu erwerbenden Wohnraumes keine öffentlichen Mitteln gewährt und in Anspruch genommen worden sind,
  2. der zu erwerbende Wohnraum den Bestimmungen des I. Abschnittes entspricht,
  3. die Voraussetzungen der Anlage II erfüllt sind,
  4. die Nutzfläche jeder Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt,
  5. beim Ersterwerb von Eigenheimen die Baubewilligung für die Errichtung des Eigenheimes nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
  6. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch LGBl. Nr. 79/2011.)
  7. bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen eine barrierefreie Ausbildung des Erschließungsbereiches, des Parkplatzes (Tiefgarage) und der Wohnungen im Erdgeschoss durchgeführt wird, (LGBl. Nr. 79/2011)
  8. das Bauvorhaben die durchschnittlichen Grund- und Baukosten der nach diesem Abschnitt geförderten Objekte nicht wesentlich überschreitet,
  9. der Verkäufer eine Gemeinde, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ein gewerblicher Bauträger oder Baumeister, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung und zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauausführung verfügt, ist, und der Verkäufer Eigentümer der Bauliegenschaft oder der auf das Bauvorhaben entfallenden Eigentumsanteile ist,
  10. der Kauf zu Fixpreisen oder, wenn es sich um eine gemeinnützige Bauvereinigung handelt, maximal zu den nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulässigen Preisen erfolgt,
  11. der Kaufvertrag dem Land vorgelegt wird und den Gesichtspunkten des Konsumentenschutzes, vor allem hinsichtlich Gewährleistung und Rücktrittsrecht des Käufers, entspricht.

(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150 m² iSd Abs. 1 lit. d überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.

(3) Bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnobjekts über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 lit. i) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h und j erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und dieVollendung festgelegt. Wird das Bauvorhaben nicht bis zum Ablauf dieses Zeitraumes vollendet bzw. werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.

(LGBl. Nr. 15/2010)