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Dokument-ID: 1051262
§ 2 WGG
Zur Z 1
In § 2 Z 1 WGG legaldefiniert sind die „Errichtung“ sowie die dieser gleichzusetzenden „Sanierung größeren Umfanges“.
Die letzte (inhaltliche) Änderung erfuhr die Regelung durch das Anfang 1994 in Kraft getretene 3. Wohnrechtsänderungsgesetz (3. WÄG, BGBl 800/1993), durch welches die dynamischen Verweisungen auf förderungsrechtliche Tatbestände durch die Bezugnahme auf objektive Umstände ersetzt wurde.