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Dokument-ID: 508414
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 22.
Übernimmt der Rechtsanwalt eine Vertretung gegen ein anderes Mitglied der Rechtsanwaltskammer, so hat er dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der dieser angehört, die Übernahme der Vertretung anzuzeigen und über das Ergebnis der Vertretung zu berichten.