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§ 23 WEG 2002
„Vertretungslose“ Eigentümergemeinschaft
Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen § 17 Abs 5 WEG 1975. Sie dient dazu, einer „vertretungslosen“ Eigentümergemeinschaft eine erforderlich gewordene Vertretung zu verschaffen. Der vorläufige Verwalterkann, – muss aber nicht – aus dem Kreis der ME-Eigentümer bestimmt werden. Durch die gegenüber dem bisherigen Recht verwendete Textierung soll noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zustellvollmacht des im Grundbuch Erstgenannten ein bereits anhängiges Verfahren zur Bestellung eines vorläufigen Verwalters oder zumindest die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Voraussetzung hat (Regierungsvorlage).