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Dokument-ID: 508477
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 23a.
Der Rechtsanwalt hat im Falle einer Hausdurchsuchung in seiner Kanzlei oder in seiner Wohnung darauf zu bestehen, daß zur Wahrung seiner Verschwiegenheitspflicht und der Gesetzmäßigkeit des Durchsuchungvorganges ein Vertreter seiner Rechtsanwaltskammer der Amtshandlung beigezogen wird.