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§ 24b HeizKG
Neueinführung durch die Novelle 2021
Die Bestimmung bewirkt – ohne in bestehende vertragliche Verpflichtungen einzugreifen – hinsichtlich der Bestimmungen über die Abrechnung (III. Abschnitt) eine weitest gehende Gleichstellung von Mietern, Pächtern und Fruchtnießern von Wohnungseigentumsobjekten mit Abnehmern, a) sofern sie in einem vertraglichen Verhältnis (direkt) mit dem Abgeber stehen oder b) sofern sie sich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentümer (der ja auch Abnehmer ist) verpflichtet haben, die Versorgungskosten zu tragen. Abgeber haben dann ihren Informationspflichten gem § 17 Abs 4 und 5, § 18 Abs 1 und § 22 Abs 1 auch direkt an diese gleichgestellten Personen nachzukommen, wenn sie von der Existenz der Mieter, Pächter und Fruchtnießer von Wohnungseigentumsobjekten in Kenntnis gesetzt wurden.