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Dokument-ID: 123070
VI. Abschnitt
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
VI. Abschnitt
Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen
§ 26. Gegenstand
Die Förderung der Sanierung von Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden erfolgt nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
(LGBl. Nr. 79/2011)