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Kommentar

§ 27 WEG 2002

An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten

  1. der Forderungen der E-Gemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und
  2. der Rückgriffsforderungen eines anderen WE-Eigentümers, und zwar
    1. aus der Inanspruchnahme von dessen subsidiärer Ausfallhaftung nach § 18 Abs 4 zweiter Satz WEG 2002,
    2. aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten des Anteilseigentümers, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen, oder
    3. aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen und für die dieser mit den übrigen Miteigentümern zur ungeteilten Hand (aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften) haftet.

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