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Neu Dokument-ID: 1134358

Kommentar

§ 28 WGG

Überblick

Anschließend an § 27 WGG, der unter anderem Pflichten für anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen iZm Prüfungen durch den Revisionsverband zum Gegenstand hat, regelt § 28 WGG die „Überwachung und Durchführung der Prüfung“ selbst.

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