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Neu Dokument-ID: 512769

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Sanierungsmaßnahmen

idF LGBl. Nr. 5/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten.

Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:

  1. die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohnerinnen oder Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluss an Fernwärme, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen;
  2. die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an Fernwärme;
  3. die Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-, Strom- und Gasleitungen sowie von Sanitär- und Heizungsanlagen in Wohnungen;
  4. Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- und Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschossdecken;
  5. Maßnahmen zur Erhöhung des Abgasschutzes, wie die Sanierung von Kaminen, besonders die Umstellung auf die richtige Dimensionierung (wie zB erforderlicher Querschnitt des Abgasfanges);
  6. Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes;
  7. Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentral-(Etagen)heizungen und Warmwasserbereitungsanlagen;
  8. die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen bzw. einem Wohnheim;
  9. die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen;
  10. die Änderung der Grundrissgestaltung innerhalb einer Wohnung, jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten;
  11. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder gebrechlichen Menschen dienen;
  12. Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes, wie zB die Instandsetzung der Fassaden, der Dächer und der Dachrinnen sowie das Auswechseln von Geschossdecken;
  13. die Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Ausbau;
  14. die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaues unter Dach.