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Neu Dokument-ID: 509029

Vorschrift

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)

Inhaltsverzeichnis

§ 28.

idF www.rechtsanwaelte.at | Datum des Inkrafttretens 10.05.2011

Der Rechtsanwalt darf berufsfremden Gesellschaftern (§ 21c RAO) eine Mitwirkung an der Vertretung oder an der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht einräumen; er darf ihnen nur solche Einsichts- und Kontrollrechte zugestehen, die ihn in der Erfüllung seiner Berufspflichten, vor allem der Verschwiegenheitspflicht, nicht beeinträchtigen.