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Dokument-ID: 360473
§ 3 BTVG
Form des Vertrags
Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform (Abs 1).
Formmangel
Auf den Mangel der Form kann sich gem § 3 Abs 2 BTVG nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (§ 7 Abs 5) berufen,somit bis zur tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten Vertragsobjekts und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung. Der Mangel der Schriftform führt somit nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bauträgervertrages, sondern lediglich zu einer relativen Nichtigkeit zugunsten des Erwerbers.