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Dokument-ID: 508172
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 3.
Der Rechtsanwalt hat eine übernommene Verbindlichkeit zu erfüllen; jedenfalls dürfen Einwendungen gegen eine solche Forderung Ehre und Ansehen seines Standes nicht beeinträchtigen.