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Dokument-ID: 630624
§ 31 WRG 1959
§ 31 WRG regelt die allgemeine Reinhaltungspflicht für jeden, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Die Bestimmung legt dabei zunächst die Verpflichtung zur Reinhaltung und den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab fest und regelt im Anschluss daran die Verpflichtungen bei Eintritt einer Gewässerverunreinigung, die Möglichkeiten der Behörde auf eine Verunreinigung zu reagieren und Haftungsfragen bei eingetretenen Gewässerverunreinigungen.