© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 512774

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Förderungsdarlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen ohne grundbücherliche Sicherstellung

idF LGBl. Nr. 5/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 bei förderungswürdigen Objekten nach Maßgabe des § 27 kann ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 % (für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden Gesamtbaukosten gewährt werden. Bei Eigenheimen und sonstigen Wohnhäusern ist die Höhe des Förderungsdarlehens mit 10 000 Euro pro Wohneinheit begrenzt. Werden einzelne wärmeübertragende Bauteile saniert, ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von hiefür nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Personen oder Stellen der Nachweis zu erbringen, dass dabei bestimmte vorgeschriebene höchstzulässige Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte in W/m²K) nicht überschritten worden sind.

(2) Die Gewährung dieses Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.

(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.

(4) Das Darlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 2 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 11,08 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.