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Dokument-ID: 509032
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 31.
Der Rechtsanwalt hat vorzukehren, daß Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ausschließlich vor einem Schiedsgericht entschieden werden, welches aus drei Rechtsanwälten besteht.