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Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 33.
(1) Die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters gemäß § 2 der Rechtsanwaltsordnung ist mit der hauptberuflichen Ausübung einer anderen Tätigkeit unvereinbar; eine nebenberufliche Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Rechtsanwaltes.
(2) Die Rechtsanwaltskammern können die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung des Rechtsanwaltsanwärters an ihre Zustimmung binden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Nebenbeschäftigung nach Art oder Umfang den Zweck der praktischen Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters gemäß § 2 der Rechtsanwaltsordnung zu beeinträchtigen geeignet erscheint.