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Neu Dokument-ID: 123081

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Kündigung des Mietvertrages

idF LGBl. Nr. 85/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG liegt hinsichtlich einer geförderten Wohnung im Sinne des § 14 Abs 1 lit a und b vor, wenn der Mieter entgegen den Verpflichtungen gemäß § 21 Abs 3 WFG 1984 BGBl. Nr. 482, idF BGBl. I Nr. 131/ 2001, seine Rechte an der von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses bisher regelmäßig verwendeten Wohnung nicht aufgegeben hat. Die Kündigung ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

(LGBl. Nr. 85/2013)