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Dokument-ID: 953663
§ 351 EO
Wohnungseigentum
Wegen der Vorrangigkeit der Begründung von Wohnungseigentum gegenüber dem Zivilteilungsbegehren ist zur Beurteilung des Hauptbegehrens notwendig zu prüfen, ob Wohnungseigentum begründet werden kann, weil – abgesehen vom Einwand der Unzeit oder des Nachteils der übrigen (§ 830 ABGB) – die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Realteilung (durch Begründung von Wohnungseigentum) Voraussetzung für die Berechtigung des Zivilteilungsbegehrens ist (RS0083097 [T7] = RS0013236 [T7] OGH 10.06.2009, 2 Ob 265/08x; OGH 06.04.2021, 5 Ob 26/21s).