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Dokument-ID: 123083
VIII. Abschnitt
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
VIII. Abschnitt
Wohnbeihilfe
§ 36. Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Wohnbeihilfe kann vom Mieter einer Wohnung beantragt werden, wenn er durch den Wohnungsaufwand einer Mietwohnung unzumutbar belastet wird.
(2) Wohnbeihilfe darf nur auf Antrag gewährt werden. Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn
- der Antragsteller die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig bewohnt,
- österreichischer Staatsbürger oder diesem iSd § 2 Z 12 gleichgestellt ist,
- der Mietvertrag nicht mit einer nahestehenden Person iSd § 2 Z 10 abgeschlossen wurde, und
- der Mietvertrag nicht mit dem Dienstgeber abgeschlossen wurde, es sei denn, der Mieter hat einen ortsüblichen Mietzins zu leisten.
(LGBl. Nr. 79/2011)