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Dokument-ID: 360168
§ 364 ABGB
Die Ausübung des Vollrechtes ist gem § 364 Abs 1 ABGB nur in dem Ausmaß möglich, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.