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Kommentar

§ 36a WGG

§ 36a WGG normiert eine Mittelverwendungsvorschrift im Hinblick auf das Aufkommen an Körperschaftsteuer für den Fall, dass eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung für Einkünfte aus der Verwaltung von Eigenkapital iSd § 7 Abs 6 WGG nach Maßgabe des KStG unbeschränkt steuerpflichtig wurde.

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