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Neu Dokument-ID: 366602

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)

Inhaltsverzeichnis

§ 39d. Besondere Wohnbeihilfe

idF LGBl. Nr. 79/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Durch Verordnung der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass jungen Beziehern von Wohnbeihilfe im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ein Zuschlag zur Wohnbeihilfe gewährt wird, wenn sie erstmals eine eigene Wohnung beziehen.

(LGBl. Nr. 79/2011)