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Dokument-ID: 509048
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 42b.
(1) Verwendet der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung elektronische Signaturen, dann hat er
- sich einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag anerkannt ist.
- diese Zertifizierungsstelle in geeigneter Weise anzugeben.
- sich grundsätzlich der Signaturen des Rechtsanwaltsausweises zu bedienen und in allen anderen Fällen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 9 RAO) gewahrt bleibt.
(2) In das Zertifikat ist jedenfalls der Name des Rechtsanwalts, sein ADVM-Code und seine Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt aufzunehmen.
(3) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag wird Zertifizierungsstellen anerkennen, die sich verpflichten,
- den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag unverzüglich von jeder Erteilung, Änderung und Aufhebung eines Zertifikats zu verständigen.
- Zertifikate über Verlangen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages oder der Rechtsanwaltskammer, bei der der betroffene Rechtsanwalt eingetragen ist, unverzüglich zu widerrufen.
(4) Die Anerkennung eines Zertifizierungsdiensteanbieters wird vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag im Österreichischen Anwaltsblatt und auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages verlautbart.