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Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
§ 43. Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungskrediten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
- Name oder Bezeichnung,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Anschrift aufzugebender Wohnungen,
- Einkommen,
- familienrechtliche Merkmale,
- Wohnungsmerkmale,
- Leistungen für den Wohnungsaufwand,
- Art und Ausmaß von Wohnbauförderungen und Wohnbeihilfen sowie Zeitraum, für den diese Förderungen und Beihilfen gewährt werden.
Die in Z 1 bis 4 und 9 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit auch anderen Landesregierungen, Gemeinden und sonstigen Meldebehörden, Finanzbehörden, dem Arbeitsmarktservice sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern und Sozialhilfebehörden übermittelt werden; diese Daten dürfen von den Empfängern zu keinem anderen Zweck als zur Beantwortung der Anfragen verwendet werden.
(LGBl. Nr. 52/2013)
(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Einkünfte nach dem EStG 1988, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften.