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Dokument-ID: 509165
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 43a.
Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass letztwillige Anordnungen, die er übernimmt, in geeigneter Weise verwahrt werden. Er ist verpflichtet, diese in einem für Gerichtskommissäre zugänglichen Testamentsregister zu registrieren. Dem Übergeber ist hierüber eine Bestätigung auszufolgen.