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Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
§ 44. Bauausführung
(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden.
(2) BBei Förderungen nach dem II. Abschnitt kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn
- alle Voraussetzungen für die Bearbeitung des Antrages gegeben sind,
- der Förderungswerber sich schriftlich mit der Überwachung der Bauausführung durch das Land einverstanden erklärt hat und
- der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorliegt.
(3) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(4) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.
(5) Bei Förderungen nach dem VI. Abschnitt kann mit der Bauausführung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorgelegt wird.
(LGBl. Nr. 15/2010)