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Neu Dokument-ID: 123096

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)

Inhaltsverzeichnis

§ 45. Endabrechnung

idF LGBl. Nr. 79/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) In den Förderungsfällen nach § 12 Abs 3 lit b und nach dem III. Abschnitt hat der Förderungswerber nach Abschluß der Bauausführung ohne Verzug, längstens jedoch zwölf Monate nach Meldung der Vollendung (§ 39 Abs 1 Kärntner Bauordnung 1996) die Endabrechnung der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. Diese hat eine detaillierte Abrechnung über die Gesamtbaukosten zu enthalten. Allfällige Abweichungen gegenüber dem Inhalt des Förderungsansuchens sind dem Grunde und der Höhe nach schriftlich zu erläutern. Der Endabrechnung sind sämtliche Belege, versehen mit einer auf die Position in der Endabrechnung hinzuweisenden Belegnummer, anzuschließen und bekanntzugeben, wer für die Erstellung der Endabrechnung verantwortlich ist. Weiters ist eine Aufstellung beizuschließen, aus der ersichtlich ist, welche Baukosten auf die einzelnen Wohnungen (Geschäftsräume) entfallen, welcher Aufteilungsschlüssel angewendet wurde und die Summe der errichteten förderbaren Nutzflächen.
(LGBl. Nr. 15/2010)

(2) Bei allen anderen Förderungsarten kann die Landesregierung die Vorlage von Unterlagen, welche die Erfüllung des Förderungszweckes nachzuweisen geeignet sind, vorsehen.

(3) Werden die Bestimmungen des Abs 1 oder die Anordnungen nach Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, kann der gewährte Förderungskredit gemäß § 8 gekündigt werden. Ergibt sich aus der Endabrechnung, daß die Bedingungen des § 14 Abs 2 nicht eingehalten wurden, so kann von der Kündigung unter der Auflage Abstand genommen werden, daß der Berechnung der Mieten höchstens die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß den Richtlinien nach § 14 Abs. 3 zugrunde gelegt werden dürfen.
(LGBl. Nr. 79/2011)