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Neu Dokument-ID: 512819

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 45. Rückforderung der Wohnbeihilfe

idF LGBl. Nr. 52/2008 | Datum des Inkrafttretens 30.05.2008

In der Zusicherung über die Gewährung der Wohnbeihilfe ist festzulegen, dass zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen zurückzuzahlen sind, wobei die zu erstattenden Beträge ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruchs auf Wohnbeihilfe mit 6 % pro Jahr verzinst werden. In sozialen Härtefällen kann eine Ratenvereinbarung getroffen oder in besonders gelagerten Fällen von einer Rückforderung gänzlich abgesehen werden.