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Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
§ 46. Begünstigte Rückzahlung
(1) Für die vorzeitige gänzliche Rückzahlung von Darlehen und Krediten, die auf Grund des WFG 1954, des WFG 1968, des WFG 1984 oder dieses Landesgesetzes gewährt wurden, wird natürlichen Personen ein Nachlass von 25 v. H. der zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens noch nicht fälligen Kredit- oder Darlehensrestschuld gewährt, sofern nicht ein Grund für die Kündigung oder Fälligstellung des Förderungsdarlehens- oder kredits gemäß §§ 8 und 9 vorliegt. Der Nachlass vermindert sich um Beträge, die der Darlehensschuldner in den letzten sieben Jahren vor dem Ansuchen um begünstigte Rückzahlung an Wohnbeihilfen erhalten hat.
(2) Das Ansuchen kann frühestens zehn Jahre nach Darlehens- oder Kreditzusicherung und nur in den Fällen gestellt werden, wenn das Darlehen oder der Kredit zur Gänze zugezählt wurde, die Restlaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt und kein Grund für eine Kündigung oder Fälligstellung des Darlehens oder des Kredits besteht.
(3) Das Ansuchen ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzureichen.
(4) Liegen alle Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung vor, ist dem Darlehensschuldner die Rückzahlung der Darlehensschuld durch einmalige gänzliche Tilgung vorzuschreiben. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Annuitäten sind weiterhin entsprechend dem Darlehens- oder Kreditvertrag zu leisten und auf den einmaligen Tilgungsbetrag anzurechnen. Erst durch die gänzliche Rückzahlung des vorgeschriebenen Tilgungsbetrages wird die Begünstigung wirksam.
(5) Der Nachlass gemäß Abs. 1 geht verloren, wenn die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Wurden Teile des Tilgungsbetrages bereits bezahlt, sind diese Beträge auf die Darlehensrestschuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates darüber hinausgehende, zeitlich befristete Begünstigungen für eine vorzeitige Rückzahlung der in Abs. 1 genannten Darlehen oder Kredite vorsehen.
(LGBl. Nr. 79/2011)