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Dokument-ID: 271646
§ 47 WEG 2002
Die Regelungen der §§ 9 – Ermittlung und gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte – und 10 – Recht zum Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung; Ausgleichspflicht – gelten für das vorläufige Wohnungseigentum mit der Maßgabe, dass das in § 10 Abs 1 jedem Miteigentümer eingeräumte Antragsrecht dem Alleineigentümer und das in dieser Bestimmung den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumte Antragsrecht den Miteigentumsbewerbern (§ 2 Abs 6) zukommt.