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Dokument-ID: 483452
§ 5 EAVG 2012
Das alte EAVG (2006) überließ die Regelung der Ausnahmen, im Rahmen der Richtlinie, aufgrund der Baurechtskompetenz der Länder den einzelnen Bundesländern. Es sei nämlich Sache der Länder, solche Ausnahmen schon im Rahmen ihrer bautechnischen Vorschriften zu normieren und dabei die teilweise eher unbestimmten Vorgaben der Richtlinie näher zu präzisieren.