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Dokument-ID: 512831
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 52. Geschäftsführung
Die Geschäfte des Wohnbauförderungsbeirates führt die oder der Vorsitzende. Das erforderliche Personal und die entsprechenden Hilfsmittel sind dem Wohnbauförderungsbeirat im Rahmen des Amtes der Landesregierung beizustellen.