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Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 52.
(1) Dem Rechtsanwalt wird empfohlen, mit dem Mandanten eine Vereinbarung abzuschließen, die ihn zur Zwischenabrechnung in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich, und zur Anforderung von Akontozahlungen berechtigt.
(2) Von der Vereinbarung eines Pauschalhonorars abgesehen, kann der Auftraggeber des Rechtsanwaltes in angemessenen Abständen eine Zwischenabrechnung oder Darlegung der bereits erbrachten Leistungen, im Falle eines vereinbarten Zeithonorars die Darlegung der vom Rechtsanwalt und seinen Mitarbeitern bereits aufgewendeten Zeit verlangen.
§§ 53-55 – aufgehoben