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Neu Dokument-ID: 509180

Vorschrift

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)

Inhaltsverzeichnis

§ 57.

idF www.rechtsanwaelte.at | Datum des Inkrafttretens 10.05.2011

Der Rechtsanwalt darf als bestellter Vertreter einer Partei in der Verfahrenshilfe eine Entlohnung nur verlangen, wenn und soweit entweder der unterlegene Gegner ihr Kosten ersetzt (§ 16 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung) oder die Partei gemäß § 71 Zivilprozeßordnung zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwaltes verpflichtet wird.