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§ 6 EAVG 2012
Unrichtige Energiekennzahlen in Energieausweisen lösen also jedenfalls Gewährleistungsfolgen aus, soweit nicht vertraglich zulässigerweise Gewährleistung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann – ein solcher Ausschluss oder eine solche Einschränkung ist bei Unternehmer-Verbraucher-Geschäften gem § 9 KSchG sowie generell bei Mietverträgen aufgrund des jedenfalls zwingenden Charakters der Mietzinsminderung gem § 1096 Abs 1 dritter Satz ABGB keinesfalls möglich; des Weiteren sind die zivilrechtlichen Gestaltungsgrenzen des § 879 Abs 1 (Sittenwidrigkeit) und des § 879 Abs 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern) beachtlich. Davon unberührt bleibt aber die Abdingbarkeit der dispositiven Gewährleistungsrechte, da dies durch § 8 EAVG 2012 gerade nicht ausgeschlossen wird.