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Neu Dokument-ID: 508175

Vorschrift

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)

Inhaltsverzeichnis

§ 6.

idF www.rechtsanwaelte.at | Datum des Inkrafttretens 10.05.2011

Der Rechtsanwalt darf nicht mit Personen oder Einrichtungen zusammenarbeiten, die zur Besorgung von Angelegenheiten Dritter befugt sind oder eine solche zum Gegenstand haben, wenn seine Tätigkeit nicht auf Grund eines unmittelbar erteilten Auftrages (§ 11) erfolgt oder eine mit Artikel IX nicht in Einklang stehende Entlohnung des Rechtsanwaltes bedungen ist.