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Neu Dokument-ID: 509191

Vorschrift

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)

Inhaltsverzeichnis

§ 64. Befangenheit

idF www.rechtsanwaelte.at | Datum des Inkrafttretens 10.05.2011

Die Funktion als Mediator setzt Unabhängigkeit, Allparteilichkeit und Neutralität des Rechtsanwaltes voraus. Der Rechtsanwalt als Mediator ist verpflichtet, von sich aus die Parteien sofort über Umstände zu informieren, die seine Unabhängigkeit, Allparteilichkeit und Neutralität beeinflussen können. Er hat bei Besorgnis des Fehlens einer dieser Voraussetzungen das Mediationsmandat abzulehen oder zu beenden.