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Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 65. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Rechtsanwalt als Mediator ist zur umfassenden Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Selbst wenn er von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werden sollte, hat er sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht des Mediators beinhaltet auch, daß er eigene Aufzeichnungen nicht herausgeben darf. Sonst erhaltene Unterlagen darf er an die Parteien oder deren Vertreter zurückstellen, aber nicht an Dritte oder Gerichte (Behörden) herausgeben.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Mitteilung an die Gerichte (Behörden), daß eine Mediation zwischen bestimmten Parteien stattgefunden hat, wann diese begonnen und geendet hat.