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Kommentar

§ 8 EAVG 2012

Die Bestimmungen des EAVG 2012 über die Vorlage- und Aushändigungspflicht, über die in § 7 leg cit geregelten Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflichten sowie über die Rechtsfolgen der Ausweisvorlage sollen zwingend sein. Diese Pflichten und Rechtsfolgen können also durch vertragliche Vereinbarung nicht abbedungen oder abgeschwächt werden.

Grundsätzlich zwingend ist nach dem Vorgesagten auch die Anordnung des § 6 EAVG 2012, wonach die im Energieausweis angegebenen Energiekennzahlen als bedungene Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB gelten. Doch können die sich daran nach dem Gesetzesrecht des ABGB anknüpfenden gewährleistungsrechtlichen Folgen außerhalb des Anwendungsbereichs des Konsumentenschutzgesetzes (vgl § 9 KSchG) – im Rahmen des Zulässigen (§ 879 Abs 1 und 3 ABGB) – sehr wohl vertraglich abbedungen werden. Es wäre also etwa eine zwischen Unternehmern getroffene Vereinbarung, wonach dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche aus einer gegenüber dem Inhalt des Energieausweises schlechteren Energieeffizienz des Gebäudes zustehen sollen, durchaus rechtswirksam.

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