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Dokument-ID: 1060723
§ 8 WGG
Keine Beschränkung
Die satzungsmäßige oder tatsächliche Beschränkung auf einen begrenzten Personenkreis bei der Überlassung von Wohnungen ist mit der Idee der Gemeinnützigkeit nicht vereinbar (RV 1979, 18). Von diesem in § 8 Abs 1 WGG normierten Grundsatz bestehen (dem Inhalt nach) Ausnahmen in den folgenden Absätzen (Abs 2 bis 6 leg cit).