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Neu Dokument-ID: 512720

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Art der Förderung

idF LGBl. Nr. 1/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Die Förderung kann bestehen:

  1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen;
  2. in der Gewährung von Zinsenzuschüssen und nichtrückzahlbaren Zuschüssen;
  3. in der Gewährung von Wohnbeihilfen.

(2) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat im Falle der Gewährung eines Förderungsdarlehens ihr oder sein Eigentum (Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der zu verbauenden Liegenschaft nachzuweisen. Sofern der Nachweis des grundbücherlichen Eigentums aus besonderen Gründen nicht sofort erbracht werden kann, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, dass der Nachweis ehestens erbracht wird, als zwischenzeitiger Nachweis der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers anerkannt werden.

(3) Bei der Errichtung und beim Ankauf von Eigenheimen muss zumindest die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers stehen. Bei Ehegattinnen bzw. Ehegatten und Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten genügt gemeinsames Hälfteeigentum.

Miteigentümerinnen und Miteigentümer dürfen nur nahestehende Personen sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Gruppenwohnbauten.

(4) Ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Falle der Sanierung von Objekten nicht Eigentümerin oder Eigentümer, so hat sie oder er die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Vermieterin oder des Vermieters nachzuweisen. Bei der Sanierung ist Miteigentum nicht erforderlich.