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Dokument-ID: 483484
§ 9 EAVG 2012
Diese Strafbestimmungen sollen den ausschlaggebenden Anreiz schaffen, einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen. Die geringfügigen Änderungen durch die Novelle 2026 waren den Änderungen in §§ 3 und 4 idF dieser Novelle geschuldet.
Den Immobilienmakler in diese Bestimmung aufzunehmen, ist aufgrund des § 3 EAVG 2012 konsequent, wird aber – verständlicherweise – wieder abgeschwächt, da sich dieser von seiner Haftung befreien kann, sofern er seinen Auftraggeber über seine Pflichten aufgeklärt hat.