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Dokument-ID: 1060725
§ 9 WGG
Regelungszweck
Der Zweck der gegenständlichen Regelung wurde vom Gesetzgeber in der „Vermeidung von Interessenkollisionen und ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteile“ erblickt. Dieser ratio legis entsprechend wurde vorgesehen, dass die infrage kommenden Personen im Vorstand und Aufsichtsrat der Bauvereinigungen über nicht mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen dürfen (RV 1979, 18).