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Dokument-ID: 1066375
24.7 Abschließende Bemerkung
Der an einer Kurzzeitvermietung zu touristischen Zwecken interessierte Wohnungseigentümer hat im Ergebnis vor allem zweierlei zu beachten:
- Abgesehen von in Gesetzen exakt definierten Begriffen (zB Wohnzone) bzw Begrenzungen (zB 10 Fremdenbetten) hängt die rechtliche Beurteilung, ob bzw unter welchen Bedingungen die konkrete Kurzzeitvermietung zu touristischen Zwecken nach dem jeweiligen Gesetz zulässig ist, immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Darüber hinaus entfaltet die Zulässigkeit der konkreten Kurzzeitvermietung zu touristischen Zwecken nach einem bestimmten Gesetz keine Präjudiz- bzw Bindungswirkung im Hinblick auf ein anderes Gesetz. So kann beispielsweise die Vermietung nach der BauO oder einem anderen (Landes-)Gesetz zulässig sein, aber dennoch eine nach dem WEG genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellen, die ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder des Außerstreitrichters (eigenmächtig) unzulässig wäre.