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Dokument-ID: 361836
5.1 Absetzung für Abnutzung
Nutzungsdauer
Bei Wirtschaftsgütern, die der Abnutzung unterliegen und deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (als Betriebsausgabe bzw als Werbungskosten) abzusetzen, der bei Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer entfällt (AfA) (§ 7 Abs 1 EStG).