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Dokument-ID: 765465
1.7.4 Änderungen bei Verrechnung von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen
Betrieblicher Bereich
Gem § 6 Z 2 lit d EStG sollen wie bisher Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert sowie Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken, auf deren Wertsteigerung der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG anwendbar ist, vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes verrechnet werden. Ein negativer Überhang soll künftig zu 60 % (statt bisher zu 50 %) ausgeglichen werden. Dies trägt der Erhöhung des Steuersatzes von 25 % auf 30 % in pauschaler Weise Rechnung.