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Dokument-ID: 1025169
23.4 Änderungen, bei denen behördliche Bewilligung nötig ist
Bei Änderungen, bei denen eine behördliche Bewilligung nötig ist, dürfen die anderen Wohnungseigentümer, die die Änderung dulden müssen, eine Zustimmung nicht verweigern (§ 16 Abs 3 WEG). Wobei diesbezüglich das Bestehen der Duldungspflicht Voraussetzung dafür ist.